8. | Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte dieser Kosten vorbehalten. | | | | | 9. | Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3‘000.–. | | | | |