5. | Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger B.______ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. | | | Auf den vom Privatkläger B.______ gestellten Feststellungsantrag betreffend Verjährungseintritt wird nicht eingetreten. | | | | | 6. | Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.______ CHF 4‘000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. | | | | |