3. | Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon 4 Tagessätze durch Haft geleistet sind, sowie mit einer Busse von CHF 800.–. | | | | | 4. | Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. | | | | |