Die unentgeltliche Rechtsbeiständin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst anlässlich der Berufungsverhandlung. Damit sind zwar deren Leistungen ab dem Zeitpunkt der Erstellung dieses Gesuchs und der unmittelbaren Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu entschädigen, nicht aber ein allfälliger zu Beginn des Berufungsverfahrens angefallener Aufwand (z.B. für das Studium der Berufungserklärung des Beschuldigten und/oder für das Erklären der Anschlussberufung). | | | | ____________________ | | | | Das Gericht beschliesst: | | | |