Einbezogen werden aber immerhin die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Mazzucchelli/Postizzi, BSK-StPO, Art. 136 N 8). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst anlässlich der Berufungsverhandlung.