Diesbezüglich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft für den Zeitraum ab Einreichung des entsprechenden Gesuchs zu gewähren und es besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden aber immerhin die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Mazzucchelli/Postizzi, BSK-StPO, Art.