135 Abs. 4 StPO, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers B.______ hinreichend verbessern (CAN 2014 Nr. 21; EGV-SZ 2014, A 5.3). | | e) Als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist Y.______ zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein. Diesbezüglich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Folgendes hinzuweisen: