Dem Privatkläger B.______ ist daher für das Berufungsverfahren (Durchsetzung der Zivilansprüche) die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu gewähren. | | d) Die Kosten dieser dem Privatkläger B.______ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt aber die – zufolge gänzlichen Unterliegens mit der Anschlussberufung vollumfängliche – Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers B.______ hinreichend verbessern (CAN 2014 Nr. 21; EGV-SZ 2014, A 5.3).