Angesichts der grundsätzlichen Bejahung der Haftung des Beschuldigten für den dem Privatkläger B.______ zugefügten Schaden ist die Zivilklage sodann offenkundig nicht aussichtslos. Ferner stellen sich in Bezug auf diese Zivilklage durchaus nicht einfache Sach- und Rechtsfragen (vgl. z.B. vorne, E. VIII.5b, betreffend Kausalität der Zahnkorrekturkosten), bezüglich welcher der nicht rechtskundige Privatkläger B.______ nicht in der Lage wäre, seine Anliegen selbst wirksam einzubringen. Damit sind auch die Kriterien von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erfüllt. Dem Privatkläger B.__