66/3), seine Arbeitsweg-, Verpflegungs-, Telekommunikations- und Versicherungskosten schätzungsweise auf insgesamt rund CHF 700.– sowie seine Ausgaben für laufende Steuern auf rund CHF 200.–. Hinzu kommen insbesondere eine Erweiterung des Grundbedarfs um 20-25 Prozent und allenfalls weitere Gesundheitskosten (z.B. infolge des hier beurteilten Vorfalls oder seiner gesundheitlichen Vorbelastung). Das Kriterium der Bedürftigkeit gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ist demnach erfüllt. Angesichts der grundsätzlichen Bejahung der Haftung des Beschuldigten für den dem Privatkläger B.______ zugefügten Schaden ist die Zivilklage sodann offenkundig nicht aussichtslos.