Bei diesem Einkommen verbleibt dem Privatkläger kein Überschuss über den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (um 20%-25% erhöhter Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Denn allein sein betreibungsrechtlicher Grundbetrag beläuft sich auf CHF 1‘200.–, seine Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf rund CHF 900.– (vgl. act. 4, 2er-Wohngemeinschaft), seine Krankenkassenprämien (inkl. VVG) auf rund CHF 370.– (act. 66/3), seine Arbeitsweg-, Verpflegungs-, Telekommunikations- und Versicherungskosten schätzungsweise auf insgesamt rund CHF 700.– sowie seine Ausgaben für laufende Steuern auf rund CHF 200.–.