136 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). | | c) Aus den vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 66/1-8) ist ersichtlich, dass dieser derzeit einen Nettolohn von CHF 4‘222.65 pro Monat erzielt (act. 66/5). Bei diesem Einkommen verbleibt dem Privatkläger kein Überschuss über den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (um 20%-25% erhöhter Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen).