e contrario). Dies, zumal der Privatkläger B.______ keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung gestellt hat (ihm persönlich sind im Berufungsverfahren ohnehin keine Umtriebe angefallen) sowie da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Kosten seiner Rechtsvertretung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus den gleichen Gründen hat der im Zivilpunkt bezüglich Schadenersatz obsiegende Beschuldigte keinen Anspruch auf Zusprechung einer diesbezüglichen Entschädigung (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; OG ZH SB110456 vom 6. Februar 2012, E. VI.3.; OG ZH SB120321 vom 3. Dezember 2012, E. 6.2.).