57/1), ist für das Berufungsverfahren mit CHF 4‘750.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 78). Anderweitige begründete Entschädigungsanträge (z.B. persönliche Umtriebsentschädigung) stellte der Beschuldigte nicht (vgl. u.a. act. 46 S. 17 f.). | | 2. Angesichts dessen, dass der Privatkläger B.______ mit seiner Anschlussberufung wie soeben erwogen vollumfänglich unterliegt, ist dessen Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten seine Parteikosten zu bezahlen, – soweit er das Berufungsverfahren betrifft (im Übrigen vgl. vorne, E. IX.A.2.) – abzuweisen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).