__ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der den Beschuldigten treffende Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, es ist aber im Umfang von einem Fünftel eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter (vg. act. 57/1), ist für das Berufungsverfahren mit CHF 4‘750.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act.