__ mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 4‘000.– sowie eine vollständige adhäsionsweise Behandlung der Zivilklage verlangte, vollumfänglich. | | c) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu je einem Fünftel dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.