Demgegenüber unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit und auf Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung auf maximal CHF 1‘500.–. Die Anklägerin unterliegt mit ihrer auf Anordnung des teilbedingten statt des bedingten Vollzugs der vorinstanzlich ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe abzielenden Anschlussberufung vollumfänglich. Ebenso unterliegt der Privatkläger B.______ mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 4‘000.– sowie eine vollständige adhäsionsweise Behandlung der Zivilklage verlangte, vollumfänglich. | | c)