CAN 2014 Nr. 21). | | b) Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Schuldigsprechung wegen einfacher statt schwerer vorsätzlicher Körperverletzung sowie auf Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Damit einher geht eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil deutliche Reduktion der ihn treffenden Strafe. Demgegenüber unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit und auf Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung auf maximal CHF 1‘500.–.