Unter die Verfahrenskosten fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und jene für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wobei diese Kosten zumindest vorerst der Staat trägt und dieser die geleisteten Kosten vom zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilten Beschuldigten bzw. Privatkläger nur dann, wenn sich dieser im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, zurückfordern kann (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; Domeisen, BSK-StPO, Art. 426 N 19; vgl. ferner CAN 2014 Nr. 21).