Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei Anschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge verlegt (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428 N 5-12). Unter die Verfahrenskosten fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und jene für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit.