am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt, sondern lediglich in der Untersuchung Strafklage erhoben haben. Demzufolge können diesen Personen – für das vorinstanzliche und erst recht für das Berufungsverfahren – weder Verfahrenskosten auferlegt werden noch können sie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4. und E. 5.3.). | | | | B. Berufungsverfahren | | 1. a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei Anschlussberufungen.