42 E. VIII.1.; act. 22). | | 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und für das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte dieser Kosten vorzubehalten ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). | | 4. Der Vollständigkeit halber bleibt abermals anzumerken (vgl. bereits E. II.3.), dass sich die Privatkläger bzw. Berufungsbeklagten C.______ und D.______ am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt, sondern lediglich in der Untersuchung Strafklage erhoben haben.