4), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Eine Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach bedeutet ein Obsiegen der Privatklägerschaft (CAN 2016 Nr. 22, E. 4.2 m.w.H.), weshalb der Privatkläger B.______ gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘200.– (inkl. Ausgaben und MwSt.) erscheint dabei angemessen (act. 42 E. VIII.1.;