Diese Kosten sind infolge des Freispruchs hinsichtlich des „Vorfalls [...]“ vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die betragsmässige Festsetzung der Verfahrenskosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren durch die Vorinstanz (vgl. act. 42 Dispositiv-Ziff. 6) wurde nicht angefochten und erscheint angemessen. | | 2. Mit dem vorliegenden Urteil wurde bestätigt (vgl. vorne, E. VIII.5a, sowie act. 42 Dispositiv-Ziff. 4), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.