Von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4. f.). Dies gilt nicht bezüglich der in der Untersuchung angefallenen Kosten von CHF 600.– für eine DNA-Auswertung (vgl. act. 1/XVII/18). Diese Kosten sind infolge des Freispruchs hinsichtlich des „Vorfalls [...]“ vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.