IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen | | | | A. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren | | 1. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung anstatt gemäss Anklageschrift (act. 2) und vorinstanzlichem Urteil (act. 42) der schweren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Zudem ergeht wie angeklagt ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit. Von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen.