Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B.______ CHF 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.–, vgl. act. 19 S. 4; vgl. ferner vorne, E. II.2. betreffend der diesbezüglich unzulässigen nachträglichen Ausdehnung der Anschlussberufung) ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. | | | |