) erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– als angemessen. | | d) Der Privatkläger B.______ hat keine Zusprechung von Genugtuungs- bzw. Schadenszins beantragt (vgl. hierzu bspw. Hütte/Landolt, a.a.O., N 352 ff. sowie Müller, CHK-OR, Art. 47 N 23). Da das Adhäsionsverfahren insbesondere insoweit von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, als dass dem Geschädigten nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden darf als dieser verlangt (Art. 123 StPO; Lieber, ZK-StPO, Art. 122 N 4a; vgl. auch Art. 58 ZPO), ist dem Privatkläger B.______ kein Genugtuungs- bzw. Schadenszins zuzusprechen. | | e) Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B.___