Ausserdem war B.______ während längerer Zeit beim Essen und bei anderen Alltagsverrichtungen eingeschränkt und er hat noch heute Schmerzen, Angstgefühle, einen entstellten Kieferwinkel sowie weitere Beeinträchtigungen zu gewärtigen (vgl. act. 64 S. 5 f.; act. 65/1). B.______ erlitt somit einige immaterielle Unbill und war bzw. ist durch den Vorfall in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Ferner wiegt das Verschulden des Beschuldigten wie vorne dargelegt (E. VI.B.2.-3.) erheblich. In Würdigung all dieser Umstände sowie mit Blick auf vergleichbare Präjudizien (vgl. die Kasuistik bei Höffe/Landolt, a.a.O., S. 374 ff.) erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– als angemessen.