Auch was die Höhe der Genugtuung anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend: B.______ musste wegen der erlittenen doppelten Kieferfraktur über längere Zeit medizinisch behandelt und insbesondere zweimal operiert werden (vgl. vorne, E. III.G. und III.I.9.). Seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bzw. Absenzen am Arbeitsplatz wegen Behandlungen führten sodann zu einem zwischenzeitlichen Verlust der Arbeitsstelle (vgl. act. 64 S. 7; act. 65/2-4). Ausserdem war B.___