Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Bei Körperverletzungen kommt es hierbei insbesondere auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (Müller, CHK-OR, Art. 47 N 17 ff.). | | c) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (act. 42 E. VII.3.), dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt sind. Auch was die Höhe der Genugtuung anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend: B.___