47 OR für Personenschäden von der allgemeinen Genugtuungsbestimmung von Art. 49 Abs. 1 OR vgl. bspw. Brehm, BK, Art. 47 N 5, 14; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, N 199 ff., je m.w.H.). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind dabei sowohl bei der Beurteilung, ob überhaupt Anspruch auf eine Genugtuung besteht, als auch bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Damit infolge Körperverletzung ein Anspruch auf Genugtuung besteht, muss diese Verletzung eine gewisse Bedeutung haben. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen.