42 E. VII.2.2.) ist die Zivilklage daher hinsichtlich der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). | | 6. a) Der Beschuldigte anerkennt, dass der Privatkläger B.______ grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung hat, beanstandet aber die von der Vorinstanz zugesprochene Höhe der Genugtuung (act. 46 S. 2, 17). | | b) Nach Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten oder dem Verletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (zur Abgrenzung der speziellen Regel von Art. 47 OR für Personenschäden von der allgemeinen Genugtuungsbestimmung von Art.