Das in dieser Frage angestrengte Einspracheverfahren bei der Suva ist soweit ersichtlich noch pendent. Demzufolge ist zum heutigen Zeitpunkt ein abschliessender Entscheid über die Höhe des B.______ zustehenden Schadenersatzes nicht möglich bzw. wäre die Beurteilung desselben angesichts der komplexen, wohl gutachterlich zu klärenden Frage der Unfallbedingtheit der Zahnfehlstellung unverhältnismässig aufwändig. Im Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. VII.2.2.) ist die Zivilklage daher hinsichtlich der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).