Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und weil der Privatkläger B.______ nicht substantiiert darlegte, welche Versicherungen sich allenfalls in welchem Umfang an den Heilungskosten beteiligen (werden), liegt keine für eine vollständige adhäsionsweise Beurteilung der Zivilansprüche hinreichende Begründung bzw. Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche vor. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B.______ ist daher, was die Höhe des Schadens anbelangt, bereits aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass der Sachverhalt betreffend die geltend gemachten Kosten für eine Zahnspange nicht liquide ist.