23/4 mit falscher Jahresangabe]; der wegen Fehltagen erlittene Schaden wurde vor Vorinstanz mit CHF 1‘313.– beziffert [act. 23/4], wohingegen an der Berufungsverhandlung diesbezüglich ein Betrag von CHF 954.– geltend gemacht wurde [vgl. act. 64 S. 7 f.). Auch wurde der wegen Stellenwechsels eingeforderte Schaden vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht je unterschiedlich hoch beziffert (CHF 4‘240.– [act. 23/4] vs. CHF 5‘300.– [act. 64 S. 7]). Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und weil der Privatkläger B.