19 S. 4 f.), wohingegen eine entsprechende Geltendmachung im Berufungsverfahren unterblieb (act. 64 S. 6 ff.). Weiter weichen die an den beiden Verhandlungen gemachten Ausführungen bzw. Auflistungen zu den Tagen, an welchen er infolge des Vorfalls bzw. der Behandlung seiner dabei erlittenen Verletzungen Arbeitsausfall zu gewärtigen hatte, sowie zur Höhe des dadurch erlittenen Schadens mehrfach voneinander ab (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64 S. 7 f.; insbesondere fehlen in letzterer Auflistung folgende in act. 23/4 noch angegebene Daten: 29. März 2013 [fehlt wohl zu Recht, da Karfreitag], 16. April 2013, 18. Juni 2013, 23. Oktober 2013 [in act. 23/4 mit falscher Jahresangabe];