62 S. 10, 23 ff.). | | b) Was die Höhe des zu ersetzenden Schadens anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Darlegungen des Privatklägers B.______ dazu, wie sich dieser Schaden zusammensetzt, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung je in durchaus erheblichem Masse unterschiedlich ausfielen (vgl. act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64 S. 6 ff.). So machte er vor Vorinstanz beispielsweise noch Fahrkostenauslagen geltend (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f.), wohingegen eine entsprechende Geltendmachung im Berufungsverfahren unterblieb (act.