42 E. VII.1. und VII.3.). | | 5. a) Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren u.a. der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil von B.______ schuldig gesprochen. Mit seinen Faustschlägen gegen B.______ beging er eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, wofür er grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Beschuldigten und dem bei B.______ eingetretenen – wenn auch noch nicht konkret feststehenden (hierzu sogleich) – Schaden, indem der Schaden Folge der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität von B.__