Zeitpunkts des Eintritts der Verjährung im Berufungsentscheid im Übrigen auch nicht ersichtlich, lässt sich die Frage, wann die Verjährung eintritt, doch mittels Konsultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen relativ einfach und verlässlich beantworten. Auf den fraglichen Feststellungsantrag des Privatklägers B.______ ist daher nicht einzutreten. | | 4. Die allgemeinen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen ergeben sich für den vorliegenden Kontext aus Art. 41 ff. OR (insbesondere Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität; vgl. die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, act. 42 E. VII.1. und VII.3.).