In Bezug auf die Genugtuung kann somit vorliegend – wie bereits vorne ausgeführt (E. II.2.) – aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung oder aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden. | | b) Seitens der Privatklägerschaft im Zivilpunkt gestellte Anträge sind zu begründen (Art. 123 StPO). Entgegen diesem Erfordernis unterblieb seitens des anwaltlich vertretenen Privatklägers B.___