eine Genugtuung von maximal CHF 1‘500.– zu bezahlen. | | 3. a) Vorne (E. II.2.) wurde bereits erwogen, dass der Antrag des Privatklägers B.______ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– eine unzulässige verspätete Ausdehnung der Anschlussberufung darstellt. Der soeben zitierte Antrag des Beschuldigten auf Vormerknahme der Bereitschaft, eine Genugtuung von CHF 1‘500.– zu bezahlen, ist als Antrag auf Reduktion der im vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Genugtuung von CHF 4‘000.– zu behandeln. In Bezug auf die Genugtuung kann somit vorliegend – wie bereits vorne ausgeführt (E. II.2.) – aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art.