Weiter sei festzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintrete. Schliesslich stellte der Privatkläger B.______ anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘500.– an ihn zu verpflichten (act. 64 S. 1). | | c) Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der erkannten grundsätzlichen Schadenersatzpflicht nicht an. Was die Genugtuung anbelangt, beantragte er in seiner Berufungserklärung (act. 46 S. 2), es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er bereit sei, dem Privatkläger B.______ eine Genugtuung von maximal CHF 1‘500.– zu bezahlen.