4 des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, dass die Zivilklage adhäsionsweise im Berufungsverfahren vollumfänglich beurteilt werde und er bezüglich der Höhe des Schadenersatzes nicht auf den Zivilweg zu verweisen sei. Den geforderten Schadenersatz bezifferte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf CHF 14‘904.–, wobei er zudem beantragte, für zukünftige auf die Tat zurückzuführende Forderungen (insbesondere nicht gedeckte Therapiekosten und allfälligen Schadenersatz) sei die Haftung des Beschuldigten dem Grundsatz nach gerichtlich festzustellen. Weiter sei festzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintrete.