Der Privatkläger B.______ hat in der auf gerichtliche Aufforderung hin präzisierten Fassung seiner Anschlussberufungserklärung (vgl. act. 53-55) beantragt, die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, dass die Zivilklage adhäsionsweise im Berufungsverfahren vollumfänglich beurteilt werde und er bezüglich der Höhe des Schadenersatzes nicht auf den Zivilweg zu verweisen sei.