Die Vorinstanz erwog (act. 42 E. VII.2.1. f.), die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen seien zwar erfüllt, indes sei die Schadenshöhe im Detail nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen und dessen vollständige Beurteilung wäre unverhältnismässig aufwändig. Sie stellte daher fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B.______ für den am 29. März 2013 zugefügten Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, verwies den Privatkläger aber hinsichtlich der Höhe des Schadens auf den Zivilweg (act. 42 Dispositiv-Ziff. 4.). Ferner sprach die Vorinstanz B.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4‘000.– zu (act. 42 E. VII.3. und Dispositiv-Ziff. 5.). | | b) Der Privatkläger B.__