126 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 123 Abs. 1 StPO), kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe (zu diesem unbestimmten Begriff vgl. Dolge, BSK-StGB I, Art. 126 N 49, wonach eine geringe Höhe jedenfalls bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.– anzunehmen sei) hat das Strafgericht nach Möglichkeit selbst zu beurteilen (Art. 126 Abs. 3 StPO). | | 2. a) Die Vorinstanz erwog (act.