Vorliegend ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen, womit der Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten sowie allfälligen Restbedenken betreffend Rückfälligkeit angemessen Rechnung getragen wird. | | | | VIII. Zivilansprüche | | | | 1. Gemäss Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Sofern die sofortige Erledigung der Zivilklage nicht möglich ist, bspw. weil die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit.