44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1; verkürzt daher die Vorinstanz, welche bei der Bemessung der Probezeit einzig auf die „Taten“ abstellte [vgl. act. 42 E. V.10. in fine]). Vorliegend ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen, womit der Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten sowie allfälligen Restbedenken betreffend Rückfälligkeit angemessen Rechnung getragen wird.