19 S. 10). Ferner hat sich der Beschuldigte seit dem „Vorfall Holenstein“ wohl verhalten (vgl. act. 62 S. 11). Damit kann, obwohl wie dargelegt (E. VI.B.2.) dem Tatverhalten des Beschuldigten eine erhebliche kriminelle Energie innewohnte, aufgrund der sozialen Einbindung des Beschuldigten und der Wirkung der auszufällenden Strafe keine ungünstige Prognose gestellt werden. Weitere Anhaltspunkte, welche gegen eine für den Beschuldigten günstige Prognose sprechen, liegen nicht vor. Damit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Aussprechung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben.